Werbung LG München
Positives Urteil für die Buchhaltungsbranche
Vorab möchte sich der bpbb e.V. noch einmal ganz herzlich bei dem a.b.s. Rechenzentrum GmbH, aus München bedanken, die uns dieses Urteil zur Verfügung gestellt und für die Interessen der selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter eingetreten ist.
Zum Urteil: Das LG München I hatte sich in einem kürzlich entschiedenen Urteil (Az.: 1 HK O 11493/17) wieder einmal mit der Frage zu beschäftigen, mit welchen Dienstleistungsbegriffen ein selbständiger Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter werben darf. Doch im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechungspraxis, erging dieses Mal ein positives Urteil. Und zwar nicht nur hinsichtlich des Ergebnisses, auch die Urteilsbegründung ist vorbildhaft.
Geklagt hatte eine für den Raum Nordbayern zuständige Berufskammer, welche zum einen die von der Beklagten im Briefkopf verwendeten Begrifflichkeiten „Lohnabrechnung“ bzw. „Finanzbuchführung“ beanstandete, zum anderen den in einer Werbeanzeige verwendeten Wortlaut: „Lohnabrechnung zum Festpreis“.
Nach Ansicht der Klägerin würden die beanstandeten Begriffe bei den angesprochenen Unternehmern den Eindruck erwecken, als ob die Beklagte alle mit der Buchhaltung zusammenhängenden Tätigkeiten erbringen dürfe, also auch die Einrichtung der Finanzbuchhaltung mit Erstellung des auf die betrieblichen Belange abgestellten Kontenplans, die Vornahme der vorbereiteten Abschlussbuchungen oder gar die Einrichtung bzw. Abschluss der Lohnkonten. Es dürfe nicht sein, dass die provozierte Fehlvorstellung erst dann ausgeräumt wird, wenn der Unternehmer bereits bei der Beklagten zum Erstgespräch sitzt.
Dieser Argumentation erteilte das LG München I jedoch eine Absage. Denn ein Unternehmer, der sich für das Produkt der Beklagten interessiert, wird sich näher mit den angebotenen Leistungen der Beklagten beschäftigen und nicht ohne weiteres spontan zu einem bestimmten Dienstleistungsanbieter wechseln. Denn dafür sind die Begriffe „Lohnabrechnung und Buchführung“ zu schwammig und nichtssagend, als das man annehmen könnte, dass im Rahmen der Finanzbuchführung auch eine Beratung über die Ausweisung der Umsatzsteuer oder ähnliches stattfindet; geschweige denn eine Einrichtung bzw. der Abschluss von Lohnkonten angeboten wird. Im Gegenteil: Ein verständiger Unternehmer wird das konkrete Leistungsangebot gezielt hinterfragen und spätestens beim Erstgespräch erfahren, dass eine darüber hinaus gehende unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen nicht erbracht wird.
Hinweis: Hierbei handelt es sich um ein Einzelfallurteil. Es ist derzeit noch nicht davon auszugehen, dass die zu diesem Thema bisher ergangene negative Rechtsprechungspraxis deutschlandweit aufgegeben wird. Dies bleibt vorerst abzuwarten. Will man also einen Rechtsstreit vermeiden, so ist das Abschreiben der im § 6 StBerG normierten Tätigkeiten der sicherste Weg um Abmahnungen zu vermeiden. Dort heißt es unter anderem:
„Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldung“.
Falls Sie sich nicht sicher sind, ob die von Ihnen genannten Tätigkeitsbeschreibungen rechtskonform sind, oder ebenfalls einmal ein Abmahnschreiben -egal von wem- erhalten haben, zögern Sie nicht unverzüglich die Rechtsabteilung des bpbb e.V. oder Ihres Berufsverbandes oder Ihrer örtlich zuständigen IHK zu kontaktieren