Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 verlängert

Infektionsschutzgesetz

Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern, die Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben, auch 2022 ein Homeoffice anbieten. Nach § 28 b Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes gilt dies mindestens bis zum 31.3.2022, wobei aktuell eine Verlängerung um drei Monate bis 30.6.2022 diskutiert wird. Die entsprechende Rechtsgrundlage ist jedenfalls vorhanden (§ 28 b Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes).

Homeoffice-Pauschale

Der neue Koalitionsvertrag 2021-2025 der Ampelregierung enthält einen deutlichen Hinweis auf eine Verlängerung der Homeoffice-Pauschale bis zum Ende 2022. Gemäß dieser Regelung können Arbeitnehmer auch in 2022 die Homeoffice-Pauschale in Höhe von € 5,00 für jeden Homeoffice-Tag, maximal für 120 Tage bzw. bis zu € 600,00 im Jahr, geltend machen. Die maximal € 600,00 gibt es nicht zusätzlich zu dem Werbungskosten-Pauschbetrag von € 1.000,00, sondern sind in diesem enthalten.

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Mieterabfindungen steuerlich abschreiben

Mieterabfindungen

Vermieter, die ihren Mietern Abfindungszahlungen für einen vorzeitigen Auszug zwecks besserer Umsetzung von Renovierungsmaßnahmen zahlen, können diese Aufwendungen zu den anschaffungsnahen Herstellungsaufwendungen hinzurechnen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden (Urteil vom 12.11.2021, 4 K 1941/20 F). Das Gericht schloss sich dabei der Auffassung der Finanzverwaltung an und entschied entgegen dem Klagebegehren einer Vermietungs-GbR. Diese wollte die Aufwendungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend machen.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind gem. § 6 Abs. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) jene Aufwendungen, die für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen eines Gebäudes anfallen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und (ohne die Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen Aufwendungen für übliche Erhaltungsarbeiten. Das FG rechnete die Mieterabfindungen u. a. aus folgenden Gründen den anschaffungsnahen Herstellungskosten hinzu: Die Vorschrift würde nicht nur Baukosten umfassen, sondern alle in einem unmittelbaren Zurechnungs- bzw. Veranlassungszusammenhang stehende Aufwendungen. Außerdem sind Abstandszahlungen an Mieter für eine vorzeitige Räumung der Wohnung stets unmittelbar durch die Renovierungsarbeiten veranlasst, da diese durch den Auszug schneller und einfacher durchzuführen sind.

Revision anhängig

Gegen die Entscheidung des FG Münster ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. IX R 29/21). Vermieter können sich auf dieses Revisionsverfahren beim Einspruch berufen.

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Stärkung der Verbraucherrechte ab 2022

Online-Shopping

Zum Jahreswechsel traten für Verbraucher und Online-Shopper neue umfassendere Gewährleistungsrechte für den Verbrauchsgüterkauf in Kraft. Private Käufer profitieren für ab Januar geschlossene Kaufverträge von einer von sechs Monate auf ein Jahr verlängerten Beweislastumkehr. Damit muss der Händler ein Jahr lang beweisen, dass der Mangel vom Käufer verursacht wurde. Kann er das nicht, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen. Käufer von Apps, E-Books, Software oder anderen digitalen Produkten können ab Januar einen Mangel zwei Jahre lang reklamieren. Bisher waren solche Gewährleistungsrechte nur bei analogen Verträgen vorgesehen.

Kündigungsbutton

Für Verträge, die im Internet abgeschlossen werden, soll ab Jahresmitte ein besonderer Kündigungsbutton zur Pflicht werden. Geschlossene Verträge können so leichter widerrufen werden.

Kündigung von Laufzeitverträgen

Schließlich treten kürzere Kündigungsfristen für Laufzeitverträge in Kraft, die ab dem 1. März abgeschlossen werden. Statt drei Monate im Voraus können solche Verträge künftig bereits einen Monat im Voraus gekündigt werden. Die monatliche Kündigungsfrist gilt auch nach Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit. Vertragsklauseln, die Laufzeitverträge automatisch um ein Jahr verlängern, wenn nicht drei Monate vorher die Kündigung eingereicht wurde, sind damit künftig unwirksam.

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Betriebliche Altersversorgung

Sozialabgaben

Verzichtet ein Arbeitnehmer auf Teile seines Bruttogehalts für Zwecke der Beitragszahlung zur betrieblichen Altersversorgung (bAV), spart sich auch der Arbeitgeber Sozialabgaben. Diese Ersparnis können Arbeitgeber ab 2022 nicht mehr für sich verbuchen.

Allgemeine Zuschusspflicht

Ab 2022 müssen Arbeitgeber für alle bestehenden bAV-Verträge einen Zuschuss von 15 % zahlen. Ausgenommen sind nur Unterstützungskassen und Direktzusagen, etwa eine Pensionszusage direkt von der eigenen GmbH. Die Zuschusspflicht des Arbeitgebers kann zur Reduzierung der Gehaltsumwandlung beim Arbeitnehmer unter der Annahme gleichbleibender Beträge genutzt werden.

Ausnahmen

Die Zuschusspflicht gilt für Arbeitgeber nur insoweit, als auch tatsächliche Sozialabgaben gespart werden. Hat ein Mitarbeiter mit einem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze einen bAV Vertrag laufen, spart der Arbeitgeber im Regelfall gar keine Sozialabgaben, da sich der Beitrag durch den Gehaltsverzicht im Regelfall nicht vermindert. Dann muss auch kein Zuschuss geleistet werden.

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Globalbeiträge an ausländische Sozialversicherungsträger

Globalbeiträge

In Deutschland steuerpflichtige Arbeitnehmer zahlen in vielen EU-Ländern, in denen sie beschäftigt sind, sogenannte einheitliche Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge). Diese umfassen sowohl die Krankenversicherungsbeiträge, als auch die Rentenversicherungsbeiträge und sonstige Vorsorgeaufwendungen.

Neue Aufteilungssätze

Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlichte mit dem Schreiben vom 19.11.2021 (Az. IV C 3 – S 2221/20/10002 :003) die ab 2022 geltenden Aufteilungsprozentsätze für die Länder Malta, Zypern, Norwegen, Portugal, Spanien, Belgien, Irland und Lettland. Darin enthalten sind auch die jeweiligen Prozentsätze für die Höchstbetragsberechnung des Arbeitgeberanteils.

Beispiel Belgien

Steuerpflichtige, die in Belgien der Sozialversicherungspflicht unterliegen, können aus dem Globalbeitrag einen Anteil von 52,25 % als Altersvorsorgeaufwendungen, einen Anteil von 39,33 % als Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung sowie 8,43 % für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen (Die Abweichung in der Summe beruht auf der Rundung der Einzelwerte.). Für die Höchstbetragsberechnung ist ein Arbeitgeberanteil von 99,62 % anzusetzen.

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Die Selbstanzeige – Strafbefreiung mit Tücken

Selbstanzeige

Durch eine wirksame Selbstanzeige kann ein Steuerpflichtiger bei einer Steuerhinterziehung straffrei ausgehen. Dann müssen nur Steuern und steuerliche Nebenleistungen nachträglich entrichtet werden. Eine wirksame Selbstanzeige schützt trotz Straffreiheit jedoch nicht vor berufs- oder disziplinarrechtlichen Sanktionen.

Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige

Die Voraussetzungen einer Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) müssen hinsichtlich jeder einzelnen Steuerart vollständig vorliegen. Andernfalls ist die Selbstanzeige unwirksam. Grundvoraussetzung ist die vollständige Berichtigung unrichtiger, die Ergänzung unvollständiger bzw. die Nachholung unterlassener Angaben. Mehrere Steuerarten sollten in einer Selbstanzeige zusammen erklärt werden. Der sachliche und zeitliche Umfang der Berichtigung erstreckt sich auf sämtliche noch nicht verjährte Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens jedoch alle Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre unabhängig von einer Verjährung.

Ausschluss der Selbstanzeige

Sofern ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt, ist keine Selbstanzeige mehr möglich. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Tat schon entdeckt wurde oder wenn eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde, beschränkt auf die betroffene Steuerart und den Zeitraum. Ein Ausschluss liegt auch vor, wenn die verkürzte Steuer den Betrag von € 25.000,00 je Tat übersteigt, jedoch mit der Möglichkeit der Zahlung eines Strafzuschlages nach § 398a AO, um Straffreiheit zu erlangen.

Die Selbstanzeige in der Praxis

Der steuerliche Sachverhalt muss umfassend aufbereitet und rechtlich eingeordnet werden. Zur Beweissicherung ist die schriftliche Übersendung an das Finanzamt Pflicht. Die Selbstanzeige muss in vollem Umfang vollständig und zutreffend sein. Es empfiehlt sich daher in einem ersten Schritt die zusätzlich erklärten Einkünfte zu Gunsten der Finanzverwaltung mit einem Sicherheitszuschlag zu schätzen, damit in der Schätzung alle Einkünfte auch bei Unsicherheit erfasst sind. In einem zweiten Schritt werden die genauen Einkünfte konkretisiert. Nach dem Eingang der Selbstanzeige wird regelmäßig ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und bei Wirksamkeit der Selbstanzeige wieder eingestellt.

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Coronabedingte Steuererleichterungen verlängert

Reinvestition für Ersatzbeschaffung

Unternehmer können zur Vermeidung einer Versteuerung stiller Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden den gesamten Veräußerungsgewinn in eine Rücklage steuerneutral übertragen, müssen dann aber binnen vier dem Veräußerungsjahr folgenden Wirtschaftsjahren (bei neu hergestellten Gebäuden gilt eine Frist von sechs Jahren) ein entsprechendes Ersatzwirtschaftsgut anschaffen. Mit Schreiben vom 15.12.2021 (IV C 6 – S 2138/19/10002 :003) verlängerte die Finanzverwaltung die Reinvestitionsfristen jetzt nochmals um ein weiteres Jahr. Rücklagen, die im vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahr hätten aufgelöst werden müssen, können bis Ende 2022 vorgetragen werden bzw. mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten der in 2022 angeschafften Reinvestitionsgütern verrechnet werden.

Verlängerung umsatzsteuerlicher Billigkeitsregelungen

Mit BMF-Schreiben vom 14.12.2021 (Z III C 2 – S 7030/20/10004 :004) setzt die Finanzverwaltung diverse befristete Billigkeitsregelungen bis 31.12.2022 fort. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Steuerbefreiung unentgeltlicher Wertabgaben hinsichtlich medizinischem Material oder Personal, der Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen, von Arbeitnehmern sowie um den Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung.

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Koalitionsvertrag 2021-2025

Koalitionsvertrag

Die neue Bundesregierung hat Ende letzten Jahres ihren Koalitionsvertrag 2021-2025 vorgestellt. Dieser beinhaltet weitreichende steuerliche und wirtschaftliche Änderungen. Diese betreffen insbesondere den Klimaschutz.

Superabschreibung

Es soll eine Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter eingeführt werden. Unternehmer sollen in diesem und im nächsten Jahr für in besondere Weise diesen Zwecken dienende Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einen möglichst hohen Anteil sofort abschreiben können.

Erweiterte Verlustverrechnung

Die bestehenden Sonderregelungen sollen bis Ende 2023 fortgeführt werden und der Verlustvortrag soll auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume erweitert werden.

EU-weites Coworking

Die Bundesregierung will EU-weites Coworking ermöglichen und so das mobile Arbeiten in ländlichen Regionen neben den bereits bestehenden Sonderregelungen für das Homeoffice fördern.

Höhere Freibeträge

Geplant ist außerdem, den Ausbildungsfreibetrag von € 924,00 auf € 1.200,00 zu erhöhen. Außerdem soll der Sparer-Pauschbetrag zum 1.1.2023 von € 801,00 auf € 1.000,00 erhöht werden.

Schärfere Vorgaben für Plug-in Hybridfahrzeuge

Die bestehenden Steuerbegünstigungen bei der Dienstwagenbesteuerung (Berechnung des privaten Nutzungsanteils mit einem Prozent aus den hälftigen Anschaffungskosten) sollen künftig nur noch dann gelten, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % mit rein elektrischem Fahrantrieb genutzt werden kann.

Doppelbesteuerung der Renten

Der Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge bei den Sonderausgaben soll bereits ab 2023 möglich sein. Außerdem soll der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Damit wird eine Vollbesteuerung der Renten erst ab 2060 erreicht.

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