Die Umsatzsteuervoranmeldung – Keine Entscheidung durch das BVerfG
Dem bpbb e.V. wurde gestern Abend mitgeteilt, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen
a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Juni 2017 – ll R 22115 -,
b) das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vorn 23. Juli 2014 -2K580114 -,
c) den Bescheid des Finanzamts Freital vom 7. Januar 2014 – 2A0n24100198
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung annimmt. Von einer Begründung wurde nach § 93d Abs. 1 §atz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Somit bleibt es vorerst dabei: Die selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter sind nicht zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung berechtigt.
Grotesk, wenn man bedenkt, dass es nach dem EuGH Urteil beispielsweise einem österreichischen (Bilanz-) Buchhalter -unter Berufung auf die europäische Dienstleistungsfreiheit- erlaubt ist die Umsatzsteuervoranmeldung für ein deutsches Unternehmen zu erstellen und zu übermitteln. Doch Österreich ist nicht das einzige europäische Land, welches ein liberales Berufsrecht vorhält. Im europäischen Vergleich hat neben Deutschland nur noch Italien, Serbien und Bulgarien ein ähnliches strenges Systems. Will man also das Abwandern von Dienstleistungen ins Ausland verhindern bzw. das Arbeitsniveau der im Anwendungsbereich des deutschen Steuerrechts tätigen Personen sichern, so muss man sich der Frage nach einer Kompetenzangleichung und deren Voraussetzungen stellen.
Umso wichtiger wird der Termin am 31. Mai 2018, denn dann trifft sich der bpbb e.V. mit Vertretern des Bundesfinanzministeriums. Anders als die Jahre zuvor, wird dieses nun nicht mehr von der CDU, sondern von der SPD geführt. Dies lässt hoffen, da die SPD den selbständigen Buchhaltern und Bilanzbuchhaltern in der Vergangenheit stets wohlgesonnen war.